Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 10

§ 10 – Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und normal normal bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, normal normal b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, normal normal c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder normal normal bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. normal normal normal a-alpha normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder normal normal bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann. normal normal normal arabic (3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Kurz erklärt

  • Versicherte müssen persönliche Voraussetzungen erfüllen, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gefährdet oder gemindert ist.
  • Bei erheblicher Gefährdung kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden.
  • Bei geminderter Erwerbsfähigkeit können diese Leistungen die Situation wesentlich verbessern oder eine Verschlechterung verhindern.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung kann der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein neuer Arbeitsplatz gefunden werden.
  • Für Versicherte im Bergbau gelten ähnliche Voraussetzungen, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder den Eintritt einer verminderten Berufsfähigkeit abzuwenden.